Schlichtungsverfahren

Schlichtungsverfahren

Das Bürgergeldgesetz hat mit dem Schlichtungsverfahren nach § 15a Sozialgesetzbuch II (SGB II) seit dem 1. Juli 2023 ein Angebot zur einvernehmlichen Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Integrationsfachkräften (IFK) und Leistungsberechtigten bei Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans nach § 15 SGB II geschaffen.

Kommt ein Kooperationsplan aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Integrationsfachkraft und Leistungsberechtigtem nicht zustande, kann ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werden.

Das Schlichtungsverfahren kann auf Verlangen

  • der leistungsberechtigten Person,
  • der zuständigen Integrationsfachkraft, oder
  • beider Seiten

eingeleitet werden.

Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die zeitnahe Erarbeitung eines gemeinsamen und einvernehmlichen Lösungsvorschlags zur Ausgestaltung des Kooperationsplans.

Das Schlichtungsverfahren wird von einer externen, unabhängigen Person moderiert. Dabei werden beide Parteien angehört. Die Verantwortung für die Lösungsfindung liegt bei der leistungsberechtigten Person und der zuständigen Integrationsfachkraft.

Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einladung zum Termin des ersten Gesprächs durch die Schlichtungsperson.

Es entstehen keine Nachteile für die Leistungsberechtigten.

Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten freiwillig.

Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren nach Ablauf von vier Wochen ab Beginn des Schlichtungsverfahrens beendet. Demzufolge kommt ein Kooperationsplan nicht zu Stande. Gemäß § 15 Abs. 6 SGB II erfolgen ab diesem Zeitpunkt Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandeln mit Rechtsfolgenbelehrungen.


Schlichtungsverfahren einleiten

Sofern Sie die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens wünschen, füllen Sie bitte im folgenden Formular die erforderlichen Textfelder aus.